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Verpönung der deutschen Sprache in Udvarhelyer Komitat

Die Auswirkungen des Anschlusses Siebenbürgens an das Königreich Ungarn, die Aufhebung der Sieben Stühle und die neue Zugehörigkeit Arkedens zum ungarisch dominierten Oderhellener Komitat spiegelten sich in der Folgezeit in allen Bereichen des täglichen Lebens wieder.

Nachfolgender Zeitungsartikel aus dem Siebenbürgisch-Deutschen Tageblatt Nr. 2269 vom 7. Juni 1881 über die Maßregelungen des Stuhlrichters Szentkiraly gegenüber dem in Arkeden ansässigen Kreisarzt Dr. Schaaser sind ein sprechendes Beispiel dafür. Dass die Bevölkerung dies aber nicht widerstandslos ertragen hat und sich das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit nicht hat nehmen lassen, zeigt der aus dem Original unverändert übertragene Beitrag ebenfalls.
Aus: Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt Nr. 2269 vom 7. Juni 1881

Verpönung der deutschen Sprache in Udvarhelyer Komitat
(Orig.-Korresp. des „Siebenb.-Deutschen Tagebl.“)

Arkeden, 1. Juni 1881.
Wir erfreuten uns bisher in Komitat und Bezirk leidlicher Verwaltungszustände. Das konnte die natürlichen Gefühle über die im Jahre 1876 erlittene Lostrennung vom uralten rechtmäßigen Verband mit unseren Nationsgenossen auf Sachsenboden einigermaßen lindern. Nun, scheint es, sollen wir durch die Maßregeln unseres Herrn Stuhlrichters Szentkiraly Arpad in Kereßtur den Wechsel der Zeit auch im Verwaltungsgebiet recht bitter zu kosten bekommen.
Die Gemeinde Arkeden bewilligte vor Jahren für eine ordentliche Arztstelle 685 fl. 20 kr. und ließ es geschehen, daß durch einen Zuschuß von bloß 314 fl. 80 kr. noch 6 andere Gemeinden der Umgebung, darunter 1 sächsische, 1 romänische und 4 magyarische an der Wohlthat dieser von ihr gut dotirten Stelle theilnehmen konnten. Eine Kreisarztstelle mit dem Amtssitz in Arkeden wurde creirt. Man freute sich, als nach Durchkreuzung der hypernationalen Lieblingswünsche des Herrn Szentkirly und nach langer Verschleppung dieser Angelegenheit endlich im November 1880 die Wahl des hier wohlbekannten und geacheten Dr. Martin Schaaser zum Kreisarzt durchgesetzt werden konnte.
Am 13. Dezember 1880 trat er seinen Dienst an, den er bisher mit aller Hingebung in den Kreisgemeinden versehen hat. Die steigende Achtung, die er genießt, und die friedliche Berufsthätigkeit des deutschen Arztes scheint aber dem Herrn Stuhlrichter ein Dorn im Auge zu sein. Denn von Anbeginn seiner Praxis wiederholen sich die stuhlsrichterlichen Ukase [Klagen] gegen ihn. Weil sie dem, auf der Grazer Universität tüchtig ausgebildeten, wohl diplomirten, vielbewährten Fachmann sonst nicht beikommen können, wird die Staatssprache als Zuchtruthe gebraucht.
Dabei passirt aber dem besagten Herrn Stuhlrichter das Malheur, daß er bei seinen vom Zaun gebrochenen Conflikten selber mit dem Stachel des Gesetzes in Conflikt geräth.
§ 52 des Nationalitätengesetzes sagt klar: „In ihren an die eigne Jurisdiktion oder an deren Organe, und an die Staatsregierung gerichteten Eingaben gebraucht die Gemeinde die Amtssprache des Staates, oder ihre eigene Amtssprache.“
Amtssprache von Arkeden ist die Deutsche.
§ 57 des Municipalgesetzes nennt unter den Municipalbeamten alle, vom Vicegespan, Notär etc. bis zum Bezirks-Arzt, Ingenieur, Buchhalter, Weisenvater, aber keinen Kreisarzt!
§ 143 des Sanitätsgesetzes rechnet vielmehr in den Worten: „Das Amt der nach dem Inslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes gewählten gewählten Gemeinde-(Kreis-)Ärzte ist ein bleibendes“, den Kreisarzt offenbar zu den Gemeindebeamten.
Nur so ist es möglich, daß ein Kreisarzt – auch wenn er ein diplomirter Doktor der Medicin ist – unter der Amtsgewalt der die Gemeinden dirigirenden Stuhlrichter steht. Nur so kann es leider geschehen, daß ein Stuhlrichter einen diplomirten Arzt und durch ihn zugleich die Gemeinden, dener er, jeder in seiner Sprache, dient, maßregeln kann, wie Herr Szentkiraly es gegen den Kreisarzt Dr. Schaaser und dadurch mittelbar gegen die deutsche Gemeinde Arkeden versucht.
Doch den Grund und Anhaltspunkt für diese Maßregelung entnimmt Herr Szentkiraly der nur in seinem Kopf existirenden Fiction: als sei der für mehrere Gemeinden bestellte Gemeinde- oder Kreisarzt ein Municipalbeamter im engeren Sinn, welchem das Gesetz (§ 5 des Sprachgesetzes) für die innere Amtsführung den Gebrauch der Staatssprache vorschreibt.

An diese Vorschrift klammert sich der Herr Stuhlrichter, ohne dabei einzusehen, daß bei solcher Subsumierung des Kreisarztes unter die Komitatsbeamten seine stuhlrichterliche Oberaufsicht über ihn einfach hinfällig wird, indem der Kreisarzt, wenn er wirklich unter die Municipalbeamten rangirte, dem Vicegespan, nicht aber dem Stuhlrichter unterstünde.
Unbekümmert um diesen Widerspruch verordnet der Herr Stuhlrichter in einem Athem, der Kreisarzt müsse magyarisch amtiren – wie ein Municipalbeamter – und will ihn gleichzeitig, wenn er dies nicht thut, maßregeln – wie einen seiner untergebenen Gemeindbeamten.
Bisher bewegte er sich im Stadium der Befehle und Drohungen! Ein Todtenschein für ein verunglücktes 2 ½ jähriges evangelisch-sächsisches Kind in der sächsischen Gemeinde Arkeden und ein diesbezüglicher Bericht an das Ortsamt, den er nach Gesetz und Pflicht in deutscher Sprache, durch Ausfüllung des deutschen Textes in der dreisprachigen Druckjorte ausgestellt hat, - hat das Maß des stuhlrichterlichen Zornes voll gemacht.

Heute, 1. Juni, erhält Dr. Schaaser einen stuhlrichterlichen Erlaß in magyarischer Sprache, der in deutscher Uebertragung etwa lautet:
Z. 3750/1881

An Herrn Dr. Martin Schaaser, Kreisarzt in Arkeden.
Durch einen vorgekommenen Fall bin ich zur Kenntnis gelangt, daß Sie (ön) in Amtsangelegenheiten die deutsche Sprache benützen. Diesbezüglich weise ich den Herrn hiermit an, am 4. Juni (Pfingstsamstag) Nachmittags 3 Uhr mit dem Einlaufsprotokoll und sämmtlichen Acten in meinem Bureau zu erscheinen. Gleichzeitig warne ich Sie ämtlich, daß, wenn Sie in Amtsangelegenheiten künftighin mit Umgehung der Staatssprache eine fremde Sprache gebrauchen, ich Sie sogleich von Ihrem Dienste suspendiren werde.
Sz.-Kereßtur, 27. Mai 1881 Szentkirály Arpád
Stuhlrichter.

Soweit sind wir unter Herrn Szentkiraly's Regiment gekommen, dass zehn deutsche Worte eines simplen Todten-Zeignisses oder -Berichtes, von einem deutschen Arzt in einer deutschen Gemeinde auf Grund des klarsten Gesetzes geschrieben, genügen, einen Beamten von dem redlichsten Diensteifer und makellosesten Ruf, einen Mann von wissenschaftlicher Bildung in der brüskesten Manier anzufahren, zu discipliniren, und zwar ohne den geringsten gesetzlichen Grund, und dieses Füllhorn von Dienst- und Ehrenkränkung wie zum Hohn auf alle Rücksichten des Anstandes und der Humanität für den Pfingstsamstag Nachmittag in Bereitschaft zu setzen!
Soweit haben wir es in der gesetzlichen Sprachfreiheit im Kereßturer Stuhlrichterbezirk gebracht, daß der Arzt in einer Gemeinde, deren öffentliche Protokollsprache die deutsche ist, keine deutsches Todtenzeugniß oder Todtenbericht an das deutsch amtirende Ortsamt mehr ausstellen darf, ohne vor das hochnothpeinliche Strafgericht des Herrn Stuhlrichters citirt zu werden!
Dem Arzt, der in den magyarischen Gemeinden Muzsna, Dörs oder Petek magyarische, in dem romänischen Ort Felek romänische Zeugnisse ausstellt, ist nicht gestattet, im deutschen Arkeden deutsch zu amtiren. Die Amtssprache der Gemeinde, die mit 685 fl. 20 kr. für sich und die magyarischen Nachbargemeinden einen tüchtigen Arzt besoldet, deren Geld für diese Gemeinden nicht fremd ist – diese Amtssprache soll in diesem Sanitätskreis als eine fremde verpönt sein!
Ein derartiger Disciplinargang – nicht etwa gegen Cassendefraudanten [betrügerische Vormünder] oder ähnliche verkommene Dienstsubjekte – sondern gegen anständige Menschen von solidem Charakter und Diensteifer muss jeden ehrlichen ungarischen Staatsbürger, zumal jeden nüchternen Deutschen in Ungarn tief empören!*)

*) Wir rathen, in einem Majestätsgesuch den Fall zur Kenntniß Sr. Majestät zu bringen. Die Red.

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